Wer durch eine Straftat verletzt wurde, ist im Strafverfahren nicht nur Zeuge. Mit der Nebenklage können Sie sich dem Verfahren gegen den Angeklagten anschließen und es aktiv mitgestalten. Wir vertreten Sie dabei – und machen Ihre Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend.
Wer kann Nebenkläger werden?
Die Nebenklage ist bei bestimmten Straftaten zulässig, die in § 395 StPO aufgezählt sind – etwa bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei Körperverletzungsdelikten, bei versuchten Tötungsdelikten, bei Nachstellung und bei bestimmten Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Auch Angehörige eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten können sich anschließen.
Ihre Rechte als Nebenkläger
- Anwesenheit in der gesamten Hauptverhandlung, auch wenn Sie selbst als Zeuge aussagen
- Akteneinsicht über Ihren Rechtsanwalt
- Fragerecht gegenüber Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen
- Beweisanträge und eigene Erklärungen
- eigenes Schlusswort Ihres Anwalts (Plädoyer)
Schmerzensgeld und Schadensersatz im Strafverfahren
Im sogenannten Adhäsionsverfahren können zivilrechtliche Ansprüche – insbesondere Schmerzensgeld und Schadensersatz – unmittelbar im Strafverfahren geltend gemacht werden. Ein gesonderter Zivilprozess ist dann häufig entbehrlich.
Wer trägt die Kosten?
Bei schweren Straftaten kann Ihnen auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten beigeordnet werden – unabhängig von Ihrem Einkommen. In anderen Fällen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Wird der Angeklagte verurteilt, hat er regelmäßig auch die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen. Wir prüfen das für Sie vorab.
Sie möchten dem Täter nicht persönlich gegenübertreten? In geeigneten Fällen kann beantragt werden, eine unmittelbare Begegnung zu vermeiden. Mehr dazu auf unserer Seite Opferschutz.